Drei Tage bezahlte Weiterbildung: Sachsens neues Qualifizierungszeitgesetz

Fünf Tage geplant, drei beschlossen: Sachsens Qualifizierungszeitgesetz im Detail
Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Beschäftigte auch in Sachsen einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Qualifizierungszeit. Der Sächsische Landtag verabschiedete das entsprechende Gesetz (SächsQZG) bereits Anfang Februar 2026, derzeit erarbeitet das Wirtschaftsministerium (SMWA) die notwendigen Ausführungsverordnungen.
Drei statt fünf Tage – ein Kompromiss mit Vorgeschichte
Beschäftigten stehen künftig drei Arbeitstage Qualifizierungszeit pro Kalenderjahr zu, bei kürzerer Wochenarbeitszeit anteilig weniger. Lehnt der Arbeitgeber eine Freistellung aus betrieblichen Gründen ab, lässt sich der Anspruch einmalig ins Folgejahr übertragen.
Das ist weniger, als zunächst im Raum stand: Nach der Verabschiedung im Landtag war zwischenzeitlich von fünf Tagen die Rede gewesen, die sich bei einer Fünftagewoche sogar über zwei Jahre auf zehn Tage hätten bündeln lassen.
Die schließlich beschlossenen drei Tage entsprechen dem, was bereits im Koalitionsvertrag der sächsischen Regierung vereinbart worden war.
Wer Anspruch hat
Voraussetzung ist ein Beschäftigungsverhältnis von mehr als sechs Monaten beim selben Arbeitgeber. Der Kreis der Berechtigten reicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über zur Berufsbildung Beschäftigte – einschließlich dual Studierender – und arbeitnehmerähnliche Personen bis zu Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen, Staatsanwälten sowie Beschäftigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.
Fristen und Ablehnungsgründe
Die Qualifizierungszeit muss möglichst frühzeitig, spätestens jedoch zwölf Wochen vor Beginn der Weiterbildung, beim Arbeitgeber angemeldet werden. Einen Nachweis über die absolvierte Maßnahme gilt es binnen zwölf Wochen danach vorzulegen.
Aus dringenden betrieblichen Gründen darf der Arbeitgeber die Freistellung verweigern – etwa dann, wenn bereits ein Viertel der Belegschaft im laufenden Jahr Qualifizierungszeit beansprucht. Welche Weiterbildungsangebote überhaupt anerkannt werden, soll eine gesonderte Verordnung bis zum 1. November 2026 klären.
Entlastung für kleine Betriebe
Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten erhalten pro freigestelltem Arbeitstag eine pauschale Erstattung von 115 Euro. Die Kosten der Weiterbildung selbst tragen weiterhin die Teilnehmenden.
Ursprung im Volksantrag
Den Anstoß gab ein Volksantrag, getragen von einer breiten zivilgesellschaftlichen Allianz. Zwischen September 2023 und Juni 2024 sammelte sie über 55.000 Unterschriften, die im August 2024 dem Landtagspräsidenten übergeben wurden. Mit dem Gesetz schließt Sachsen zu fast allen anderen Bundesländern auf – nur Bayern kennt bislang keinen vergleichbaren Anspruch.
Bis zum Jahreswechsel 2026/2027 müssen zwei weitere Verordnungen stehen: eine zur Anerkennung von Weiterbildungsangeboten, eine zum Erstattungsverfahren für kleine Betriebe. Erst mit Inkrafttreten des Gesetzes lassen sich auch Anträge auf Anerkennung stellen.
In aller Kürze
Sachsen führt ab 2027 drei Tage bezahlte Qualifizierungszeit ein – weniger als anfangs geplant, aber Ergebnis eines Volksantrags mit über 55.000 Unterschriften.
